Die Bestimmung ist mit anderen Worten nicht auf alle möglichen (hypothetischen) Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falls zu prüfen (vgl. HÄFELIN/HALLLER/KELLER/THURNHEER, a.a.O., Rz. 2070a, mit Hinweis auf BGE 128 I 102, E. 3 sowie 132 I 49, E. 4). Dabei zeigt sich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug im Mai 2017 nicht lediglich zwei Mal auf öffentlichem Grund parkiert hat. Seinen eigenen Angaben zufolge parkiert er sein Fahrzeug regelmässig in der Nacht von Dienstag auf Mittwoch auf der Strasse …, im Monat Mai zusätzlich einmal von Mittwoch auf Donnerstag.