3 von 4 Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis geraten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (vgl. BGE 122 I 279, 289; 121 I 230, 238, E. 3g/bb; 106 Ia 241, 243 f.). Dafür kann namentlich auf Vergleiche mit privatwirtschaftlich angebotenen Gütern abgestellt werden.