RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 110.B.IV, S. 339). Nachdem die vorliegend strittige Gebühr in einem durch die Einwohner-gemeindeversammlung erlassenen Reglement und damit in einem formellen Gesetz festgelegt ist, ist das Kostendeckungsprinzip in casu nicht tangiert. 4.2.2 Nach dem Äquivalenzprinzip soll die Höhe der einzelnen Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Gemeinwesen erbrachten Leistung stehen. Die Gebühr darf zum objektiven Wert der