Nach dem Kostendeckungsprinzip soll der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des Gemeinwesens für den betreffenden Verwaltungszweig oder die betreffende Einrichtung nicht übersteigen. Das Kostendeckungsprinzip gilt nach der Rechtsprechung aber nicht uneingeschränkt. Der Überprüfung nach diesem Grundsatz entziehen sich namentlich die vorliegend in Frage stehenden Benutzungsgebühren für gesteigerten Gemeingebrauch, sofern diese auf einer formellgesetzlichen Grundlage beruhen (vgl. BGE 122 I 279, 289 f., E. 6; 104 Ia 116; 100 Ia 140, E. 6c; ferner MAX IMBO-DEN/RENÉ RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Bd. II, S. 779; RENÉ RHINOW/