Gemäss § 2 Abs. 2 VRPG sind Regierungs- und Verwaltungsjustizbehörden gehalten, Erlassen die Anwendung zu versagen, die Bundesrecht oder kantonalem Verfassungs- oder Gesetzesrecht widersprechen. Kommunales Recht ist von den Behörden aller Stufen vorfrageweise zu überprüfen. Mit dieser Bestimmung wird mit anderen Worten die Verpflichtung der Behörden statuiert, Gemeindeerlasse im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens inzident zu überprüfen (vgl. AGVE 2002, S. 165, mit Hinweisen; 1987, S. 348).