Zum gebührenfreien Verkehr gehört nach ständiger Praxis nicht nur der rollende, sondern in gewissem Umfang auch der ruhende Verkehr. Das Bundesgericht hat dies damit begründet, dass der rollende Verkehr in der Regel die Erreichung eines Ziels zum Zweck habe und daher auch die Vornahme der mit diesem Zweck verbundenen Vorrichtungen zum gemeingebräuchlichen Verkehr gehöre. Das Anhalten und kurzfristige Stationieren sei somit notwendige Ergänzung des rollenden Verkehrs.