Grund für die Gebührenpflicht ist die über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds (gesteigerter Gemeingebrauch). Wenn der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 103 BauG geltend macht, Voraussetzung für den gesteigerten Gemeingebrauch bzw. die Gebührenerhebung sei eine regelmässige und dauernde Nachtparkierung … und eine solche liege erst ab einem regelmässigen zweimaligen Parkieren pro Woche vor, verkennt er das Wesen des gesteigerten Gemeingebrauchs. Diesbezüglich kann auf die umfangreiche Rechtsprechung zu Art. 82 Abs. 3 der Bundesverfassung (vormals Art. 37 Abs. 2 aBV) zurückgegriffen werden (vgl. zum Folgenden: