Die Parkkarte berechtigt lediglich dazu, das Fahrzeug im Rahmen der geltenden Vorschriften auf dem öffentlichen Grund zu parkieren (§ 6 Abs. 1 des Reglements). Die Kriterien, welche eine Gebührenpflicht für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen Grund auslösen, werden in § 7 Abs. 1 des Reglements folgendermassen umschrieben: "Als regelmässiges gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem Grund gilt ein mindestens zweimaliges Abstellen pro Woche während den Nachtstunden (zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr)." Die Gebühr für das nächtliche Parkieren beträgt gemäss § 8 Abs. 1 des Reglements für Motorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 80.– pro Monat. … 3.2.3 …