§ 2 Abs. 1 des Reglements). In räumlicher Hinsicht werden durch das Reglement die Gebühren für das Parkieren auf dem öffentlichen Grund des gesamten Gebiets der Gemeinde normiert (§ 2 Abs. 1 und § 3 des Reglements). Für das nächtliche Dauerparkieren kann bei der Abteilung Finanzen der Gemeinde eine Parkkarte bezogen werden, welche jedoch keinen Anspruch auf einen speziell bezeichneten Abstellplatz einräumt. Die Parkkarte berechtigt lediglich dazu, das Fahrzeug im Rahmen der geltenden Vorschriften auf dem öffentlichen Grund zu parkieren (§ 6 Abs. 1 des Reglements).