Den Gemeinden steht des Weiteren gemäss § 103 Abs. 3 BauG die Möglichkeit offen, das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig zu machen und gebührenpflichtig zu erklären. Die Gemeinden sind zudem befugt, für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festzusetzen. Sofern die Gemeinden Gebühren der erwähnten Art erheben wollen, haben sie dies in einem kommunalen Erlass festzuhalten (vgl. ANDREAS BAUMANN in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 103 N 13).