§ 103 Abs. 1 BauG hält fest, dass jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig ist. Die Bewilligung setzt voraus, dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis besteht und weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwiegende Nachteile erwachsen (§ 103 Abs. 2 BauG). Den Gemeinden steht des Weiteren gemäss § 103 Abs. 3 BauG die Möglichkeit offen, das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig zu machen und gebührenpflichtig zu erklären.