{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2018-03-23", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_N-chtliches-Parkiere_2018-03-23.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2018-03-23-ebvu-nachtparkiergebuehren.pdf", "Checksum": "02b69604bf6a534996d96e8946675972"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Nächtliches Parkieren: Gebühren für gesteigerten Gemeingebrauch"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.03.2018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.03.2018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 23.03.2018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Das Abstellen eines Fahrzeugs während mehrerer Stunden auf öffentlichem Grund ist gesteigerter Gemeingebrauch und kann mit gesetzlicher Grundlage der Gebührenpflicht unterstellt werden. 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Inzidente Normenkontrolle eines kommunalen Gebührenreglements auf seine Verfassungsmässigkeit (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)\n\nNachtparkiergebühren\n– Das Abstellen eines Fahrzeugs während mehrerer Stunden auf öffentlichem Grund ist\ngesteigerter Gemeingebrauch und kann mit gesetzlicher Grundlage der Gebührenpflicht\nunterstellt werden.\n– Inzidente Normenkontrolle eines kommunalen Gebührenreglements auf seine\nVerfassungsmässigkeit (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)\n\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (EBVU) vom 23. März 2018\n(BVURA.17.391)\n\nAus den Erwägungen\n\n3. Gesetzliche Grundlagen\n\n3.1\n\nDie öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen\nVerhältnisse und der geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere\nErlaubnis benutzt werden. Der Gemeingebrauch kann allgemein verbindlichen Einschränkungen\nunterstellt werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung von\nGrundrechten sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften (§ 102 BauG). § 103 Abs. 1 BauG\nhält fest, dass jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse\nnur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig ist. Die Bewilligung setzt voraus, dass ein\nbeachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes\nBedürfnis besteht und weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwiegende Nachteile\nerwachsen (§ 103 Abs. 2 BauG). Den Gemeinden steht des Weiteren gemäss § 103 Abs. 3 BauG\ndie Möglichkeit offen, das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer\nBewilligung abhängig zu machen und gebührenpflichtig zu erklären. Die Gemeinden sind zudem\nbefugt, für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festzusetzen. Sofern die Gemeinden Gebühren\nder erwähnten Art erheben wollen, haben sie dies in einem kommunalen Erlass festzuhalten (vgl.\nANDREAS BAUMANN in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 103 N 13).\n\nDie Einwohnergemeindeversammlung hat am 16. Juni 2005 gestützt unter anderem auf § 103 Abs. 3\nBauG ein Reglement über das Parkieren (nachfolgend: Reglement) erlassen, in welchem die\nBewilligung und Gebührenerhebung für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen Grund\ngeregelt ist. Das besagte Reglement trat am 1. Oktober 2005 in Kraft, wobei die Gebühren erst seit\ndem 1. Januar 2006 erhoben werden können (§ 15 des Reglements). Das Reglement regelt das\nzeitlich beschränkte Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf öffentlichen und privaten\nStrassen und Plätzen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind (öffentlicher Grund; § 2 Abs. 1 des\nReglements). In räumlicher Hinsicht werden durch das Reglement die Gebühren für das Parkieren\nauf dem öffentlichen Grund des gesamten Gebiets der Gemeinde normiert (§ 2 Abs. 1 und § 3 des\nReglements). Für das nächtliche Dauerparkieren kann bei der Abteilung Finanzen der Gemeinde\neine Parkkarte bezogen werden, welche jedoch keinen Anspruch auf einen speziell bezeichneten\nAbstellplatz einräumt. Die Parkkarte berechtigt lediglich dazu, das Fahrzeug im Rahmen der\ngeltenden Vorschriften auf dem öffentlichen Grund zu parkieren (§ 6 Abs. 1 des Reglements). Die\nKriterien, welche eine Gebührenpflicht für das nächtliche Dauerparkieren auf dem öffentlichen Grund\nauslösen, werden in § 7 Abs. 1 des Reglements folgendermassen umschrieben:\n\n\"Als regelmässiges gebührenpflichtiges Parkieren auf öffentlichem Grund gilt ein mindestens zweimaliges Abstellen pro Woche während den Nachtstunden (zwischen 24.00 Uhr und 06.00 Uhr).\"\nDie Gebühr für das nächtliche Parkieren beträgt gemäss § 8 Abs. 1 des Reglements für\nMotorfahrzeuge und Anhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht Fr. 80.– pro Monat. …\n\n3.2.3\n\n…\n\n"}