Mehrwertabgabe: Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG – Die Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 Satz 1 BauG ist keine Gültigkeitsvorschrift; ihre Verletzung oder Missachtung zeitigt keine Rechtsfolgen und führt nicht zur Verwirkung der Mehrwertabgabe. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 (WBE.2020.154) Aus den Erwägungen 2.3. 2.3.1.