{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2020-11-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Mehrwertabgabe--Info_2020-11-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2020-11-18-mehrwertabgabe.pdf", "Checksum": "098f825e96fedd7030fd9cad87816696"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Mehrwertabgabe: Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.11.2020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.11.2020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.11.2020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 Satz 1 BauG ist keine Gültigkeitsvorschrift; ihre Verletzung oder Missachtung zeitigt keine Rechtsfolgen und führt nicht zur Verwirkung der Mehrwertabgabe."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:24:57", "Checksum": "2a42f5a34b5f56cd22de989040778584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.11.2020\nRegeste:\nDie Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 Satz 1 BauG ist keine Gültigkeitsvorschrift; ihre Verletzung oder Missachtung zeitigt keine Rechtsfolgen und führt nicht zur Verwirkung der Mehrwertabgabe.\n\nMehrwertabgabe: Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 BauG\n– Die Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 Satz 1 BauG ist keine Gültigkeitsvorschrift; ihre\nVerletzung oder Missachtung zeitigt keine Rechtsfolgen und führt nicht zur Verwirkung der\nMehrwertabgabe.\n\nAus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 (WBE.2020.154)\n\nAus den Erwägungen\n\n2.3.\n\n2.3.1.\n\nGemäss § 28b Abs. 1 BauG orientiert der Gemeinderat aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steueramt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die voraussichtliche Höhe\nder Abgabe. Er erlässt eine Verfügung über die definitive Höhe, sobald der Nutzungsplan genehmigt\nund anwendbar ist. Massgeblich für die Festlegung der Höhe der Abgabe und die Bestimmung der\nabgabepflichtigen Personen ist der Zeitpunkt der Genehmigung.\n\nDass im konkreten Fall die in § 28b Abs. 1 Satz 1 BauG statuierte Informationspflicht verletzt wurde,\nist unbestritten: Die Beschwerdeführerin wurde weder vor noch bei der der öffentlichen Auflage des\nNutzungsplanentwurfs (8. Januar bis 6. Februar 2018) über die voraussichtliche Höhe der Mehrwertabgabe orientiert. Erst mit Schreiben vom 26. Februar 2019 setzte der Gemeinderat die Beschwerdeführerin über die vom kantonalen Steueramt ermittelte Mehrwertabgabe von Fr. 166'425.00 in Kenntnis\nund informierte darüber, dass die Festsetzungsverfügung Ende März 2019 erfolgen werde.\n\n2.3.2.\n\nDie Bedeutung der Informationspflicht gemäss § 28b Abs. 1 Satz 1 BauG und die Folgen einer Missachtung dieser Informationspflicht sind durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist der Fokus auf das\nMehrwertabgabeverfahren zu richten: Streitgegenstand bildet eine Mehrwertabgabe, weshalb zu beurteilen ist, welche Bedeutung der Informationspflicht (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BauG) im Mehrwertabgabeverfahren zukommt. Nicht zu beurteilen ist dagegen, welche Bedeutung die genannte Informationspflicht (allenfalls) im Nutzungsplanungsverfahren hat. Die der Mehrwertabgabe zugrundeliegende\nNutzungsplanung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\nAusgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Bestimmung. Ist der Text nicht\nganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (sog. Methodenpluralismus).\nDabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen\nsowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar\nnicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Vom\nklaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung\nwiedergibt (vgl. BGE 145 II 184; 143 II 704; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Mai 2020\n[1C_145/2019], Erw. 3.3).\n\n2.3.3.\n\n2.3.3.1.\n\nDer Wortlaut von § 28 Abs. 1 Satz 1 BauG hält fest, dass der Gemeinderat aufgrund von Schätzungen durch das kantonale Steueramt bei der öffentlichen Auflage des Nutzungsplanentwurfs über die\nvoraussichtliche Höhe der Abgabe orientiert. Zu den Rechtsfolgen einer Nichtbeachtung dieser Vorgabe äussert sich der Gesetzestext nicht. Namentlich lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen, dass\neine Verletzung der Informationspflicht eine Verwirkung der Mehrwertabgabe zur Folge hätte. Eine\nsolche Sanktion bzw. Rechtsfolge wäre massiv, weshalb zu erwarten wäre, dass der Gesetzgeber sie\nim Gesetzestext verankert hätte, wenn er sie tatsächlich hätte vorsehen wollen. Immerhin geht es in\n§ 28b Abs. 1 Satz 1 lediglich um eine Orientierung/Information über eine voraussichtliche Mehrwertabgabe inkl. deren Höhe. Definitiv festgesetzt wird die Abgabe erst später (vgl. § 28b Abs. 1\nSätze 2 und 3 BauG); dannzumal kann sie auch angefochten werden (§ 28b Abs. 3 BauG). Der Wortlaut von § 28b Abs. 1 BauG spricht somit nicht für die von der Beschwerdeführerin geforderte Verwirkung. Er spricht jedoch auch nicht explizit dagegen, weshalb die grammatikalische Interpretation insoweit kein klares Ergebnis ergibt.\n\n"}