d) Handelt es sich somit um ein Bauvorhaben mit überdurchschnittlichen (vgl. oben 3c/bb) Emissionen, können emissionsmindernde Massnahmen im Baubewilligungsverfahren, gestützt unmittelbar auf den Massnahmenplan und das USG angeordnet werden. Entscheid des Regierungsrats vom 08.11.2000 Gemeinde O.