{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2000-11-08", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Massnahmenplan_2000-11-08.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2000-11-08-massnahmenplan.pdf", "Checksum": "dbbe925fe1b888c536d4eb6747716aef"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Massnahmenplan"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.11.2000"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.11.2000"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.11.2000"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht erforderlich, wenn es darum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan Emissionen einzugrenzen, die über dem Zonendurchschnitt liegen."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:04", "Checksum": "4d664b380a889381e39b0a6b972c0b09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 08.11.2000\nRegeste:\nEine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht erforderlich, wenn es darum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan Emissionen einzugrenzen, die über dem Zonendurchschnitt liegen.\n\nMassnahmenplan\nEine vorgängige Anpassung der Zonenplanbestimmungen ist nicht erforderlich, wenn es\ndarum geht, gestützt auf einen Massnahmenplan Emissionen einzugrenzen, die über dem\nZonendurchschnitt liegen.\n\nSachverhalt\nkein\n\nAus den Erwägungen\n3. c)\nDer Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bereits auf der Ebene der Nutzungsplanung Massnahmen\nverfügt werden sollen, damit die Grenzwerte der Luftreinhaltung eingehalten werden können (...).\n\naa)\nAuch nach Art. 44a Abs. 2 USG können die Massnahmenpläne Massnahmen unterscheiden, die unmittelbar angeordnet\nwerden dürfen, und solche, für welche die rechtlichen Grundlagen noch zu schaffen sind. Allerdings kann in gewissen\nFällen eine rechtssatzmässige Festlegung geboten sein, z.B. aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit\n(zur vergleichbaren Problematik bei vorsorglichen Emissionsbegrenzungen vgl. Alexander Zürcher, Die vorsorgliche\nEmissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Diss. Basel 1995, S. 346 ff.).\n\nbb)\nDie Notwendigkeit einer rechtsatzmässigen Festlegung liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere\ndann vor, wenn der Massnahmenplan eine Einschränkung der Bautätigkeit in luftbelasteten Gebieten vorsieht und damit\nin Widerspruch zur geltenden Zonenordnung tritt. Grundsätzlich ist in solchen Fällen die Bau- und Zonenordnung in dem\ndafür vorgesehenen Verfahren an den Massnahmenplan anzupassen; vor der Planänderung können zonenkonforme\nBauprojekte, von denen für sich allein genommen bloss durchschnittliche Emissionen ausgehen, grundsätzlich nicht unter\nHinweis auf eine übermässige Gesamtbelastung der Luft abgelehnt werden (BGE 118 Ib 26 E. 5e S. 36; 119 Ib E. 5c und\nd S. 485 ff.; 120 Ib 436 E. 2c /cc S. 446). Diese Rechtsprechung beruht zum einen auf den bereits für den\nMassnahmenplan grundlegenden Prinzipien der Koordination und der Lastengleichheit (BGE 119 Ib 480 E. 7a S. 489):\nDie vom Massnahmenplan vorgesehenen emissionsmindernden Massnahmen sollen, soweit sie eine Beschränkung der\nBautätigkeit erfordern, mit den Anliegen der Raumplanung koordiniert und die Lastengleichheit zwischen allen\nBauvorhaben einer Zone gewährleistet werden. Zum anderen liefe es der Rechtssicherheit zuwider, ohne Abänderung\ndes Zonenplans Massnahmen anzuordnen, welche die Errichtung an sich zonenkonformer Bauten verhindern oder\njedenfalls weitgehend beschränken und damit den formell noch bestehenden Zonenplan aushöhlen oder sogar\ngegenstandslos machen würden.\n\n(...) Gehen von einer Anlage lediglich die Emissionen aus, die typischerweise mit Anlagen dieser Zone verbunden sind,\nerfordern die Grundsätze der Koordination, der Lastengleichheit und der Rechtssicherheit i.d.R. die Änderung des\nZonenplans (z.B. Änderung der zulässigen Nutzung, Herabsetzung der Grundstücksausnützung, im Extremfall sogar\nAuszonung). Handelt es sich dagegen um ein Vorhaben, dessen Emissionen über den \"Zonendurchschnitt\"\nhinausgehen, wird weder das Rechtsgleichheitsgebot noch die Planbeständigkeit in Frage gestellt, wenn speziell für\ndieses Vorhaben emissionsmindernde Massnahmen im Baubewilligungsverfahren angeordnet werden. Geschieht dies\nauf der Grundlage des Massnahmenplans, ist gleichzeitig die Koordination der Massnahmen und die Lastengleichheit\nunter Emittenten vergleichbarer Grösse gewährleistet. Eine vorgängige Anpassung des Zonenplans ist nur sinnvoll und\ngeboten, wenn die Einschränkung auf eine Abänderung des Zonenregimes hinausläuft, z.B. weil sie alle Bauten einer\nZone betrifft oder gewisse Nutzungsarten von vornherein ausschliesst (BGE 124 II 282 E. 4c).\n\ncc)\nGestützt auf diese Rechtsprechung ist die Anordnung einer weitergehenden Parkplatzbeschränkung bei der Beurteilung\neines konkreten Bauprojekts vor Änderung der kommunalen Bau- und Zonenordnung unzulässig, wenn es sich beim\numstrittenen Projekt um eine zonenkonforme Anlage mit zwar erheblichen, nicht aber überdurchschnittlichen Emissionen\nhandelt. Die Grundeigentümer und der Gemeinderat O. vertreten hierzu die Auffassung, dass die Parkplatzbeschränkung\nunmittelbar gestützt auf Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 USG angeordnet werden könne. Eine eigentliche Grundlage in der\nBauordnung brauche es dafür nicht.\n\ndd)\n(...)\n\nee)\nDie streitige Zone ist eine Spezialzone, in der Dienstleistungsbetriebe aller Art, Gewerbe und Wohnungen rechtmässig\nsind. Wohnungen sind dabei nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen (§ 34 BO). Möglich\nsind also Bauten mit sehr unterschiedlicher Emissionswirkung. Die Emissionen eines Einkaufszentrums oder eines\nFachmarktes in der maximal erlaubten Art liegen jedenfalls über dem zonenüblichen Durchschnitt: Derartige Vorhaben\nweisen einen bedeutend höheren Besucherverkehr auf als andere Bauten und induzieren erheblich mehr Verkehr als z.B.\nVerwaltungs- oder Bürogebäude. Aus diesem Grund sind Einkaufszentren ab einer gewissen Grösse auch UVP-pflichtig\n(vgl. Ziff. 80.5 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [SR 814.011; UVPV] – ab\neiner Verkaufsfläche von 5'000 m2) und unterliegen in einigen Kantonen der Quartierplanpflicht (vgl. z.B. Art. 47 lit. m, Loi\nsur l'aménagement du territoire et les constructions des Kantons Waadt vom 4. Dezember 1985 [ab einer Verkaufsfläche\nvon 2'000 m2]) oder besonderen Anforderungen im Hinblick auf ihre Umweltverträglichkeit (vgl. z.B. Art. 69 i.V.m. Art. 68\nlit. b, Legge cantonale di applicazione della legge federale sulla pianificazione del territorio del Cantone Ticino dal 23.\nMaggio 1990 [ab einer Verkaufsfläche von 1'000 m2]).\n\n"}