7. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Weihnachtsbeleuchtung zwischen dem 1. Advent und dem 6. Januar bis 01.00 Uhr betrieben werden darf. Während der übrigen Zeit darf bis 22.00 Uhr die Ganzjahresbeleuchtung betrieben werden. Stichwörter: Lichtimmissionen, Immissionen Hinweis: Eine Beschwerde dagegen hat das Bundesgericht abgewiesen (BGer 1C_250/2013 vom 12. Dezember 2013).