Eine Verletzung der Rechtsgleichheit kann schliesslich ebenfalls nicht erblickt werden; es ist nicht erkennbar, dass ein Nachbar eine vergleichbar extensive Aussenbeleuchtungsanlage über das ganze Jahr unterhält. – 20 – 6.3. Demgemäss ist die zeitliche Beschränkung der Betriebszeit bis 22.00 Uhr für die Ganzjahresbeleuchtung bzw. der Betrieb einer Weihnachtsbeleuchtung für die Zeit zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar bis 01.00 Uhr auch vor dem Hintergrund der gerügten Verfassungsrechte (Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Willkürverbot; persönliche Freiheit; Rechtsgleichheit; Eigentumsgarantie; Kunstfreiheit) gerechtfertigt.