Hinsichtlich der Rüge, wonach die Beleuchtung auch dem Schutz vor Einbrechern diene, steht es den Beschwerdeführern ausserdem frei, z.B. Licht mit Bewegungsmeldern zu installieren (siehe auch vorinstanzlicher Entscheid, S. 7). Der Sicherheitsaspekt bedarf jedenfalls keiner derart extensiven Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation. Soweit sich die Beschwerdeführer im Weiteren auf die Kunstfreiheit berufen, wird ihnen nicht verboten, eine Beleuchtung zu betreiben; der Betrieb wird lediglich auf ein angemessenes Mass beschränkt.