Die Einwendungen der Beschwerdeführer bezüglich der einzelnen Freiheitsrechte vermögen schliesslich nichts zu ändern: Soweit vorgebracht wird, dass ihnen faktisch verunmöglicht werde, am Abend nach 22 Uhr – allein oder mit Gästen – den Garten zu geniessen, bleibt es ihnen selbstverständlich weiterhin erlaubt, bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich eine zweckmässige und angemessene Beleuchtung anzuschalten (siehe auch vorinstanzlicher Entscheid, S. 8). Hinsichtlich der Rüge, wonach die Beleuchtung auch dem Schutz vor Einbrechern diene, steht es den Beschwerdeführern ausserdem frei, z.B. Licht mit Bewegungsmeldern zu installieren (siehe auch vorinstanzlicher Entscheid, S. 7).