ressenabwägung vgl. Erw. 5.3.2.). Die Beschwerdeführer haben dabei zwar hinzunehmen, dass die Beleuchtung in den Sommermonaten weniger lang als in anderen Monaten des Jahres betrieben werden kann. Insbesondere im Winter kann die Beleuchtung dafür täglich während mehrerer Stunden angeschaltet werden. Zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar können die Beschwerdeführer die Beleuchtung sogar praktisch in dem Ausmass betreiben und geniessen, wie es ihren bisherigen Gepflogenheiten entspricht.