Dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage wird vorliegend mit dem USG genüge getan. An einer Beschränkung der Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation bestehen zudem gerechtfertigte Interessen. Einerseits ist das Bedürfnis der Nachbarschaft an einer ungestörten Nachtruhe hoch zu werten, ferner sprechen auch Gründe der Ökologie und des Energiesparens für eine Einschränkung solcher Beleuchtungen. Schliesslich ist die Massnahme auch verhältnismässig: Sie ist zur Emissionsbegrenzung geeignet, mangels alternativer, milderer Massnahmen erforderlich und schliesslich auch zumutbar (zur Inte- – 19 –