Mit diesen Einschränkungen kann dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) angemessen Rechnung getragen werden. Die Emissionen lassen sich mit minimalem Aufwand (es ist lediglich ein Umschalten der Zeitschaltuhren notwendig) erheblich verringern. 5.4. Zu prüfen ist, ob trotz der im Rahmen des Vorsorgeprinzips anzuordnenden Einschränkung der Betriebszeit störende oder lästige Immissionen bestehen, die im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 USG zu begrenzen wären.