schwerdeführer ist wesentlich auf die Strassenlampe vor dem Haus zurückzuführen. Die Zierbeleuchtung bzw. Lichtinstallation beinhaltet zudem keine blinkenden oder sich bewegenden Objekte oder ähnliche Lichteffekte. Auch konnte am Augenschein keinerlei Blendeffekt festgestellt werden. Die Betriebszeit der Beleuchtung ist somit grundsätzlich auf 22.00 Uhr zu beschränken (Ganzjahresbeleuchtung); zwischen dem ersten Advent und dem 6. Januar darf die Weihnachtsbeleuchtung betrieben werden und zwar längstens bis 01.00 Uhr. Mit diesen Einschränkungen kann dem Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG) angemessen Rechnung getragen werden.