Die Liegenschaft der Beschwerdeführer ist in bewohntem Gebiet. Unter dem Jahr erscheint daher eine Beschränkung der Betriebszeit der Beleuchtung analog dem Nachtruhefenster auf 22.00 Uhr sinnvoll und angemessen. Für die Zierbeleuchtung im Sinne der "Ganzjahresbeleuchtung" ist die Betriebszeit daher entsprechend der Vorinstanz auf 22.00 Uhr zu begrenzen. – 16 –