– Von einer ähnlichen Grundidee geht z.B. der Leitfaden zur "Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen" des Amts für Umwelt des Kantons Solothurn aus dem Jahre 2011 (Leitfaden Solothurn) aus. Dieser Leitfaden differenziert zwischen Funktionalen Aussenbeleuchtungen (klarer Bezug zur Sicherheit) und Nicht-funktionalen Aussenbeleuchtungen (nicht eindeutig funktional im Sinne der Sicherheit; z.B. ästhetische Beleuchtungen wie Objektanstrahlungen, Lichtreklamen etc.) (vgl. Leitfaden Solothurn, S. 15, 30). Bezüglich des Zeitmanagements seien im Lärmschutz die Zeiten von 06.00 bis 22.00 Uhr und 22.00 bis wieder 06.00 Uhr definiert.