5.3. 5.3.1. Emissionsbegrenzungen können u.a. mit betrieblichen Vorschriften vorgenommen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG). Die Vorinstanz ordnete eine zeitliche Limitierung der Beleuchtung an. Die Zierbeleuchtung sei um 22.00 Uhr abzuschalten; lediglich am 24., 25. und 26. Dezember dürfe die Weihnachtsbeleuchtung bis 01.00 Uhr des Folgetags eingeschaltet bleiben (vorinstanzlicher Entscheid, S. 7, 9). Zu prüfen ist vorab, ob diese Lösung mit Art. 11 Abs. 2 USG vereinbar ist: Gemäss dieser Bestimmung sind die von der Beleuchtung ausgehenden Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.