Die vorliegende Beleuchtung, sowohl in der Form der Weihnachtsbeleuchtung als auch in derjenigen der Ganzjahresbeleuchtung, geht jedoch über ein übliches Mass hinaus, wie sich dem Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins klarerweise zeigte und sich auch aus den Akten ergibt. Die Weihnachtsbeleuchtung (vgl. Erw. 1.2.1.) ist üppig und die reduzierte Ganzjahresbeleuchtung beinhaltet (trotz Reduktion) noch immer eine Vielzahl von Zierbeleuchtungen inkl. Lichtquellen wie z.B. Spots/Strahler, mit denen die Hausfassaden beleuchtet werden (vgl. Erw. 1.2.2.).