Sinne sei zu präzisieren: Sofern sich geringfügige Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen, so dürfte es grundsätzlich verhältnismässig sein, entsprechende Massnahmen zu verlangen. Wenn sich eine Reduktion bei derartigen Emissionen hingegen als unverhältnismässig oder sogar als unmöglich erweise, so sei dahingehend zu entscheiden, dass solche Immissionen von den Betroffenen hinzunehmen seien (BGE 133 II 176; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Juli 2008 [1C_311/2007], Erw. 3.2; zustimmend: ALAIN GRIFFEL/HERIBERT RAUSCH, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art.