5. 5.1. Emissionsbegrenzende Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind nicht erst dann zu ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG), sondern es müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG) die unnötigen Emissionen vermieden werden (BGE 133 II 175; 126 II 368). Dies ist allerdings nicht so zu verstehen, dass sämtliche im strengen Sinne unnötigen Emissionen untersagt werden müssten; so gibt es beispielsweise keinen Anspruch auf völlige Ruhe oder darauf, dass eine Anlage völlig geruchsfrei funktionieren müsste (BGE 133 II 175 mit Hinweisen).