1.2.2.) sowie der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse indessen genügend klar. Auch wenn ausserhalb der Weihnachtszeit ¾ weniger eingeschaltet ist, wie die Beschwerdeführer vorbringen, erscheint es ebenso plausibel, dass die Beschwerdegegner das Mass der Reduktion in einem geringfügigeren Ausmass wahrnehmen, zumal beispielsweise die – 10 – Fassaden des Hauses bei der Ganzjahresbeleuchtung mit Spots/Strahlern angeleuchtet bzw. beleuchtet werden, was bei der Weihnachtsbeleuchtung nicht der Fall ist. Demgemäss kann auf die Anordnung eines Gutachtens sowie auf weitere Beweisabnahmen verzichtet werden.