Gestützt auf den Augenschein sowie die Akten, welche insbesondere auch diverse Fotos aus Vorjahren enthalten, ist das Verwaltungsgericht ohne weiteres in der Lage, den Fall nach richterlicher Erfahrung beurteilen zu können. Dies auch hinsichtlich der Ganzjahresbeleuchtung. Diese wurde von den Beschwerdeführern – trotz vorgängigem Ersuchen des Gerichts (vgl. Ziff. 4 der Verfügung vom 7. November 2012) – am Augenschein zwar nicht präsentiert, der reduzierte Umfang dieser Beleuchtung ist aufgrund der Akten inkl. der Darlegungen der Beschwerdeführer (vgl. Erw. 1.2.2.) sowie der am Augenschein gewonnenen Erkenntnisse indessen genügend klar.