Keiner selbstständigen Bedeutung kommt auch § 60 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde (BNO) zu. Bezüglich Lichtimmissionen geht diese Bestimmung nicht über das USG hinaus; der Gemeinderat macht solches auch nicht geltend. 3.3. Bestehen somit keine verbindlichen Regelungen für den Schutz vor sichtbarem Licht, müssen die rechtsanwendenden Behörden in Be- –8–