Sinne von Abs. 2 und 3 der Bestimmung kann zudem nicht ausgegangen werden. Auf kommunaler Ebene verweist § 8 des Polizeireglements in Abs. 1 bezüglich Immissionen auf die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung. Dieser Bestimmung kommt somit keine selbstständige Bedeutung zu. Ferner enthält das Polizeireglement – abgesehen von der Bewilligungspflicht der Benutzung von Himmelsstrahlern und ähnlichen Geräten auf öffentlichem Grund (vgl. § 9 Abs. 5 Polizeireglement) – auch keine weiteren Bestimmungen zu Lichtimmissionen. Keiner selbstständigen Bedeutung kommt auch § 60 der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde (BNO) zu.