3. 3.1. Das Umweltschutzgesetz sieht in seinem Zweckartikel u.a. den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensräume vor schädlichen und lästigen Einwirkungen vor (Art. 1 Abs. 1 USG). Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Als Einwirkungen gelten nach Art. 7 Abs. 1 USG "Strahlen"; dazu gehört auch künstlich erzeugtes Licht (Urteil des Bundesgerichts vom 28. September 2010 [1C_216/2010], Erw. 3; Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 2009 [1C_105/2009], Erw. 3.1; HELEN KELLER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, N 10 zu Art. 7).