2.2. Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, der vorinstanzliche Entscheid verletze das USG. Es liege ein Bagatellfall vor, weshalb die Vorinstanz keine emissionsbeschränkenden Massnahmen (Art. 11 ff. USG) wie die vorliegend strittige zeitliche Beschränkung der Aussenraumbeleuchtung hätte verfügen dürfen. … Ferner berufen sich die Beschwerdeführer auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das Willkürverbot, die persönliche Freiheit, die Rechtsgleichheit, die Eigentumsgarantie und die Kunstfreiheit. …