eine Ausdehnung dieser Mitternachtsbeleuchtung über mehrere Wochen wäre indes unangemessen. – Einzelner Weihnachtsschmuck im ortsüblichen Umfang und mit zurückhaltender Leuchtstärke während der üblichen Advents- und Weihnachtszeit bleibe weiterhin zulässig. Ebenfalls bleibe zulässig, bei effektivem Aufenthalt im Aussenbereich eine angemessene Beleuchtung anzuschalten (vorinstanzlicher Entscheid, S. 6 ff.). –5–