SR 814.01]) – die Dauer der Zierbeleuchtung einzuschränken sei. Da gemäss den Empfehlungen des BUWAL die Beschränkungen für Lichtemissionen mit den Vorschriften über die Nachtruhe synchronisiert werden sollten und das Polizeireglement von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr Lärm verbiete, sei die Beleuchtung ebenfalls ab 22.00 Uhr abzuschalten. Ein Vorbehalt sei lediglich für die Weihnachtszeit im engeren Sinne für die Zeit vom 24. bis 26. Dezember zu machen, indem die Beleuchtung wie bis anhin bis 01.00 Uhr des nächsten Tages angeschaltet sein dürfe; eine Ausdehnung dieser Mitternachtsbeleuchtung über mehrere Wochen wäre indes unangemessen.