Nur an den Tagen vom 24., 25. und 26. Dezember dürfe die Weihnachtsbeleuchtung bis um 01.00 Uhr des Folgetags brennen. Im Einzelnen hielt die Vorinstanz fest, dass kein Bagatellfall vorliege und prüfte in der Folge, ob – im Sinne einer betrieblichen Vorschrift (Art. 12 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01]) – die Dauer der Zierbeleuchtung einzuschränken sei.