2. 2.1. Der Gemeinderat wies die von den Beschwerdegegnern erhobene Immissionsklage ab mit der Begründung, es fehlten klare rechtliche Grundlagen und es existierten keine Entscheide betreffend Lichtemissionen im nachbarschaftlichen Verhältnis. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdegegner Verwaltungsbeschwerde beim BVU, welches die Beschwerde guthiess. Die Beschwerdeführer wurden verpflichtet, die Zierbeleuchtung ab 22.00 Uhr abzuschalten. Nur an den Tagen vom 24., 25. und 26. Dezember dürfe die Weihnachtsbeleuchtung bis um 01.00 Uhr des Folgetags brennen.