{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2012-12-18", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Lichtimmissionen_2012-12-18.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2012-12-18-lichtimmissionen-vge.pdf", "Checksum": "bd8b295371fec6c01d17201b780bf45e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lichtimmissionen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zeitliche Begrenzung von Lichtemissionen einer Weihnachtsbeleuchtung und einer Ganzjahresbeleuchtung."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:01", "Checksum": "25dd3a6f4faa46298300f5076dc637ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 18.12.2012\nRegeste:\nZeitliche Begrenzung von Lichtemissionen einer Weihnachtsbeleuchtung und einer Ganzjahresbeleuchtung.\n\nLichtemissionen\n– Zeitliche Begrenzung von Lichtemissionen einer Weihnachtsbeleuchtung\nund einer Ganzjahresbeleuchtung\n\nUrteil des Verwaltungsgerichts (VGE) III/81 vom 18. Dezember 2012\n(WBE.2012.187)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n1.\n1.1.\nUmstritten ist die von den Beschwerdeführern auf ihrer Liegenschaft\nbetriebene Weihnachts- und Ganzjahresbeleuchtung, durch welche\nsich die vis-à-vis wohnenden Beschwerdegegner gestört fühlen.\n\n1.2.\n1.2.1.\nDie Beschwerdeführer feiern die weihnachtliche Zeit nach ambrosianischem Ritus, d.h. vom 11. November (Martinstag) bis zum 2. Februar (Maria Lichtmess). Während dieser Zeit schmücken sie ihr Haus\nund den Garten recht ausgiebig. Es wird Lichtschmuck an Aussenfassade, Carport und im Garten angebracht, so z.B. beleuchtete Sterne, Weihnachtsmänner, Lichtergirlanden und sonstige Zierbeleuchtungen. Ebenso werden die Fenster von innen her beleuchtet, sodass\nLicht nach aussen zündet. Die Weihnachtsbeleuchtung 2011 bestand\naus folgenden beleuchteten Objekten (Bäume und Sträucher mit Girlanden):\n\nSüdseite:\nGarten: 5 Sterne im japanischen Kirschbaum; Weihnachtsmänner\nund Girlande am Balkon; 1 Tannäste-Girlande am Balkon, 1 kleiner Ahorn-Kugel-Baum; 1 mittelgrosser Feigenstrauch, 1 kleiner\nBusch im Topf; 1 mittelgrosser Weihnachtsbaum\n–2–\n\nCarport: Diverse Zierbeleuchtungen hinter geschlossenem Vorhang\n\nCarportdach: Girlande entlang des Dachs; Sträucher.\n\nFenster (Innenbeleuchtung): 1 Fenster im EG; Wintergarten\n(EG) mit 5 Sternen; 1 Fenster im 1. OG; 1 Balkonfenster mit Türe\nim 1. OG\n\nDach: 2 Dachfenster (Velux)\n\nSüdostseite:\nPalme (Stamm)\n\nOstseite:\nFenster: 1 Fenster im EG; 1 Fenster im 1. OG; 1 Fenster im 2. OG\n\nGarten: 1 Feigenbaum; 1 kleine Palme (Stamm); 1 Eibenbusch;\nGeländer zur Kellertreppe; 1 Platane; Gewächshaus\n\nNach Angaben der Beschwerdeführer sei die (aktuelle) Weihnachtsbeleuchtung 2012 im Vergleich zu derjenigen vor einem Jahr ein\nwenig anders, jedoch vergleichbar. Bezüglich der Helligkeit sei es\nnicht anders.\n\n1.2.2.\nNach der Weihnachtszeit wird für das Jahr hindurch eine reduzierte\nBeleuchtung installiert (sog. Ganzjahresbeleuchtung).\n\nGemäss Angaben der Beschwerdeführer würden bei der Ganzjahresbeleuchtung gewisse Sachen (der Weihnachtsbeleuchtung) bleiben\nund gewisse Zierbeleuchtungen wegfallen oder durch andere Objekte\nersetzt. Teilweise würden die Bäume nicht mehr beleuchtet. Die\nPalme (Stamm) auf der Südostecke bleibe weiterhin beleuchtet. Die\n–3–\n\nFenster seien nicht mehr mit Weihnachtskränzen beleuchtet. In einzelnen Fenstern stünden dann jeweils kleine Lampen mit einer\n40 Watt Birne. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die\nGanzjahresbeleuchtung als \"aus einigen Lichtergirlanden, Spotlampen (zur Beleuchtung der Hausfassaden), einzelnen beleuchteten\nSträuchern, der Beleuchtung des Carports inkl. Eingangsbereich und\ndes Kellerzugangs (Sicherheit) sowie des Sitzplatzes im Norden (für\ndie Beschwerdegegner nicht einsehbar)\" bestehend beschrieben. Am\nverwaltungsgerichtlichen Augenschein bestätigten die Beschwerdeführer, dass die Ganzjahresbeleuchtung vereinzelt aus Komponenten\nder Weihnachtsbeleuchtung sowie aus Strahlern/Spots bestehe. So\nwürden beispielsweise einzelne Lichterketten, wie diejenige beim\nCarport, bleiben. Die leuchtenden Weihnachtssterne in den Fenstern\nwürden entfernt; in den Fenstern stünden dann kleine Tischlämpchen. Mit den Spots würden von allen Seiten die Fassaden beleuchtet: Hinten (Fassade Nord) habe es drei Spots, auf der Seite (Fassade\nOst) drei Spots, vorne (Fassade Süd) zwei Spots und auf der Seite\n(Fassade West) einen Spot.\n\nVor Vorinstanz äusserten die Beschwerdeführer, ausserhalb der\nWeihnachtszeit sei nur noch ¼ von dem, was man heute sehe, eingeschaltet (also ¾ weniger als während der Weihnachtszeit). Die Beschwerdegegner vertreten demgegenüber die Auffassung, es sei umgekehrt; das Mass werde nicht um ¾ reduziert, sondern vielleicht um\n¼.\n\n1.3.\nDie Steuerung der Beleuchtung erfolgt über Zeitschaltuhren: Zur\nWeihnachtszeit schalte die Beleuchtung zwischen ca. 16.30 und\n17.00 Uhr (gestaffelt) ein; die Beleuchtung lösche jeweils zwischen\nca. 00.30 und 01.00 Uhr. Ausserhalb der Weihnachtszeit schalte die\nBeleuchtung jeweils mit dem Eindunkeln entsprechend der Jahreszeit\nein.\n–4–\n\n"}