Die Ausführungen der Beschwerdeführenden über Intensität und Dauer der Blendwirkungen sind deshalb auch aus diesen Gründen zu relativieren. Schliesslich fragt sich, ob die Beschwerdeführenden strikte die Haltung einnehmen dürfen, von ihnen selber könnten keinerlei Vorkehren wie beispielsweise das mit relativ wenig Aufwand verbundene Anbringen von Rollgardinen bei ihren Südfenstern und das Aufstellen von verstellbaren Sonnenschirmen auf den Lauben und im Sitzplatz bzw. Garten verlangt werden, wenn die Lichteinwirkung sie stört (vgl. dazu den Entscheid der Zürcher Baurekurskommission II vom 22. September 1992, auszugsweise publi-