Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verbieten indessen nicht jegliche Störung, sondern nur solche, die bei objektiver Beurteilung als übermässig bezeichnet werden müssen. In dicht überbauten Gebieten lassen sich nicht jegliche Lichteinwirkungen von Dächern auf benachbarte Liegenschaften ausschliessen, sollen Dächer mit Tegalit-Ziegeln – nach dem Gesagten ein gängiges und bewährtes Produkt – oder ähnlichen Materialien nicht völlig verunmöglicht werden. In der Regel wird sich der Blick bei Wahrnehmung einer starken Lichteinwirkung ohnehin automatisch von der Lichtquelle, die das Auge als störend empfindet, abwenden.