Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden fand der Augenschein bei ausgesprochen schönem Wetter statt, d.h. es herrschte sonniges Wetter mit leichtem Dunst und damit der in der hiesigen Gegend bei schönem Wetter zumeist vorkommende Regelfall; ausserdem war der Himmel nicht bewölkt, sondern es bestand eine uneingeschränkte Sonneneinstrahlung, die nur während eines kurzen Moments durch eine Wolke beeinträchtigt wurde. Dass Dächer mit Blütenstaub bedeckt und Reflexionen des Sonnenlichts entsprechend reduziert sein können, kommt ebenfalls relativ häufig vor und ist somit nicht aussergewöhnlich.