den eingereichten Fotoaufnahmen, die «nach einem Gewitterregen entstanden» seien, könne entnommen werden, dass «die Beeinträchtigung doch erheblich» sei. Diese Einwände der Beschwerdeführenden sind jedoch unbehelflich. Die am Augenschein herrschenden Wetterverhältnisse lassen eine objektive Beurteilung der Lichteinwirkung durchaus zu. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführenden fand der Augenschein bei ausgesprochen schönem Wetter statt, d.h. es herrschte sonniges Wetter mit leichtem Dunst und damit der in der hiesigen Gegend bei schönem Wetter zumeist vorkommende Regelfall;