Alt ist deshalb entsprechend weniger hoch als in einer reinen Wohnzone. (…) cc) Die Hauptwohnseite (Südseite) der zweigeschossigen Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit Wohnzimmern, Lauben, Sitzplatz und Garten ist gegen das Dach bzw. die nördliche Dachhälfte der Liegenschaft der Beschwerdegegner gerichtet. Der Abstand zwischen den beiden Liegenschaften beträgt ca. 15 m. Das Doppeleinfamilienhaus der Beschwerdegegner liegt wesentlich tiefer als die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, weshalb sich das umstrittene Dach (…) praktisch auf Augenhöhe befindet.