Sie seien «durch die Reflexion extrem eingeschränkt», zumal es ihnen nicht mehr möglich sei, die Südseite ihrer Liegenschaft (Hauptwohnseite mit Wohnzimmern, Lauben und Garten) «ohne Gefährdung der Augen» zu nutzen. (…) c) Die Beschwerdeführenden verlangen, dass die Beschwerdegegner zu verpflichten seien, das Dach ihres Hauses anstelle der Tegalit-Ziegel mit nichtreflektierenden Dachziegeln zu versehen oder gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden eine Sichtschutzwand zu errichten. Diese Emissionsbegrenzungsmassnahmen sind zunächst unter dem Titel des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) zu prüfen.