AGVE] 1990, S. 300). b) Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, das Tegalit-Dach des Neubaus der Beschwerdegegner südlich ihrer Liegenschaft «genau vor der Nase» verursache eine derart starke Spiegelung von Sonnenlicht, dass es für sie nicht zumutbar sei, dieses «extreme Blenden» zu ertragen. Sie seien «durch die Reflexion extrem eingeschränkt», zumal es ihnen nicht mehr möglich sei, die Südseite ihrer Liegenschaft (Hauptwohnseite mit Wohnzimmern, Lauben und Garten) «ohne Gefährdung der Augen» zu nutzen.