{"Signatur": "AG_BG_001", "Spider": "AG_Baugesetzgebung", "Datum": "2007-09-03", "PDF": {"Datei": "AG_Baugesetzgebung/AG_BG_001_Lichtimmissionen_2007-09-03.pdf", "URL": "https://www.ag.ch/media/kanton-aargau/bvu/bauen/baurecht/entscheidsammlung-rechtsabteilung-bvu/2007-09-03-lichtimmissionen-ebvu.pdf", "Checksum": "13ed0376e69da901dea90ca467147a6c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["Lichtimmissionen"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.09.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.09.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.09.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Entscheidsammlung Baugesetzgebung "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit; in einer Mischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen Wohnzonen (Erw. 3d/bb)."}], "ScrapyJob": "446973/78/8", "Zeit UTC": "17.11.2025 23:25:21", "Checksum": "9c2f3e1286ac03d53d12c7902d55a578", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Entscheidsammlung Baugesetzgebung 03.09.2007\nRegeste:\nSonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit; in einer Mischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen Wohnzonen (Erw. 3d/bb).\n\nLichtimmissionen\nSonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit; in einer\nMischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen Wohnzonen (Erw.\n3d/bb).\nFrage der Mitberücksichtigung zumutbarer Abwehrmassnahmen offen gelassen (Erw. 3d/dd).\nEntscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. September 2007 i.S. M. und Mitb. gegen D. und\nMitb. und den Gemeinderat Olsberg.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz,\nUSG; SR 814.01) schützt unter dem Titel «Strahlen» auch vor starken Lichteinwirkungen\n(Art. 7 Abs. 1 USG). Die gerügten Blendwirkungen fallen deshalb unter den Begriff der Strahlen. Allerdings enthalten weder das Gesetz noch die bislang vom Bundesrat erlassenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen bezüglich Blendwirkungen. Es gelten deshalb die\nallgemeinen Grundsätze des Umweltschutzrechts über die Begrenzung von Einwirkungen.\nNach dem zweistufigen Konzept des USG sind Einwirkungen auf die Umwelt zunächst durch\nMassnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) zu beschränken (Art. 11 Abs. 1\nUSG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs.\n2 USG); es gilt das sog. Vorsorgeprinzip. Auf der zweiten Stufe setzt das USG bei den Immissionen an; nach Art. 11 Abs. 3 USG werden Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn\nfeststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 300).\nb) Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, das Tegalit-Dach des Neubaus\nder Beschwerdegegner südlich ihrer Liegenschaft «genau vor der Nase» verursache eine\nderart starke Spiegelung von Sonnenlicht, dass es für sie nicht zumutbar sei, dieses «extreme Blenden» zu ertragen. Sie seien «durch die Reflexion extrem eingeschränkt», zumal es\nihnen nicht mehr möglich sei, die Südseite ihrer Liegenschaft (Hauptwohnseite mit Wohnzimmern, Lauben und Garten) «ohne Gefährdung der Augen» zu nutzen. (…)\nc) Die Beschwerdeführenden verlangen, dass die Beschwerdegegner zu verpflichten seien,\ndas Dach ihres Hauses anstelle der Tegalit-Ziegel mit nichtreflektierenden Dachziegeln zu\nversehen oder gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden eine Sichtschutzwand zu\nerrichten. Diese Emissionsbegrenzungsmassnahmen sind zunächst unter dem Titel des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) zu prüfen.\naa) Behördlich angeordnete Vorsorgemassnahmen müssen – wie alles staatliche Handeln –\nden Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [Bundesverfassung, BV; SR 101]).\nDies bedeutet unter anderem, dass Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung von Einwirkungen zunächst geeignet sein müssen, das angestrebte Ziel der wesentlichen und wirksamen Emissionsbegrenzung zu erreichen; Begrenzungsmassnahmen im Rahmen der Vorsorge müssen schliesslich auch zumutbar bleiben, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen\nPräventionsziel und präventivem Eingriff wahren. Diese Voraussetzungen müssen stets erfüllt sein, sonst ist die Massnahme unverhältnismässig (vgl. zum Ganzen: Pierre Tschannen,\nKommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf\n2003, Art. 1 N 40; André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 35; Bundesgerichtsentscheid [BGE] 118 Ib 240; Praxis des Bundesgerichts [Pra] 1991, S. 179; AGVE\n1988, S. 328). (…)\n–2–\n\n"}