Lichtimmissionen Sonnenlichtreflexionen handelsüblicher Dachziegel des Typs Tegalit; in einer Mischzone ist die Immissionstoleranz grösser als in reinen Wohnzonen (Erw. 3d/bb). Frage der Mitberücksichtigung zumutbarer Abwehrmassnahmen offen gelas- sen (Erw. 3d/dd). Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 3. September 2007 i.S. M. und Mitb. gegen D. und Mitb. und den Gemeinderat Olsberg. Aus den Erwägungen 3. a) Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) schützt unter dem Titel «Strahlen» auch vor starken Lichteinwirkungen (Art. 7 Abs. 1 USG). Die gerügten Blendwirkungen fallen deshalb unter den Begriff der Strah- len. Allerdings enthalten weder das Gesetz noch die bislang vom Bundesrat erlassenen Ver- ordnungen Ausführungsbestimmungen bezüglich Blendwirkungen. Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze des Umweltschutzrechts über die Begrenzung von Einwirkungen. Nach dem zweistufigen Konzept des USG sind Einwirkungen auf die Umwelt zunächst durch Massnahmen bei der Quelle (Emissionsbegrenzungen) zu beschränken (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen so weit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG); es gilt das sog. Vorsorgeprinzip. Auf der zweiten Stufe setzt das USG bei den Im- missionen an; nach Art. 11 Abs. 3 USG werden Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehen- den Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 1990, S. 300). b) Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, das Tegalit-Dach des Neubaus der Beschwerdegegner südlich ihrer Liegenschaft «genau vor der Nase» verursache eine derart starke Spiegelung von Sonnenlicht, dass es für sie nicht zumutbar sei, dieses «extre- me Blenden» zu ertragen. Sie seien «durch die Reflexion extrem eingeschränkt», zumal es ihnen nicht mehr möglich sei, die Südseite ihrer Liegenschaft (Hauptwohnseite mit Wohn- zimmern, Lauben und Garten) «ohne Gefährdung der Augen» zu nutzen. (…) c) Die Beschwerdeführenden verlangen, dass die Beschwerdegegner zu verpflichten seien, das Dach ihres Hauses anstelle der Tegalit-Ziegel mit nichtreflektierenden Dachziegeln zu versehen oder gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden eine Sichtschutzwand zu errichten. Diese Emissionsbegrenzungsmassnahmen sind zunächst unter dem Titel des Vor- sorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG) zu prüfen. aa) Behördlich angeordnete Vorsorgemassnahmen müssen – wie alles staatliche Handeln – den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [Bundesverfassung, BV; SR 101]). Dies bedeutet unter anderem, dass Massnahmen zur vorsorglichen Begrenzung von Einwir- kungen zunächst geeignet sein müssen, das angestrebte Ziel der wesentlichen und wirksa- men Emissionsbegrenzung zu erreichen; Begrenzungsmassnahmen im Rahmen der Vorsor- ge müssen schliesslich auch zumutbar bleiben, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen Präventionsziel und präventivem Eingriff wahren. Diese Voraussetzungen müssen stets er- füllt sein, sonst ist die Massnahme unverhältnismässig (vgl. zum Ganzen: Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 1 N 40; André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 N 35; Bundesge- richtsentscheid [BGE] 118 Ib 240; Praxis des Bundesgerichts [Pra] 1991, S. 179; AGVE 1988, S. 328). (…) –2– bb) Zum vornherein unverhältnismässig erscheint die von den Beschwerdeführenden ver- langte Neubedachung mit nichtreflektierenden Dachziegeln. Nach den unwidersprochen ge- bliebenen Angaben des Architekten der Beschwerdegegner betrugen die – sich im Falle der Neubedachung als unnütze Investition erweisenden – Gesamtkosten der Dacherstellung Fr. 65'600.– (Zimmermann Fr. 51'800.– und Dachdecker Fr. 13'800.–); die Kosten einer Neubedachung selbst werden auf ca. Fr. 28'000.– geschätzt, wenn Ziegel gefunden werden, bei denen die alte Lattung verwendet werden kann, sonst auf Fr. 32'000.–. Im Rahmen der Vorsorge dürfen den Beschwerdegegnern derart teure und aufwändige Massnahmen nicht abverlangt werden. (…) cc) Die von den Beschwerdeführenden verlangte Sichtschutzwand gegenüber ihrer Parzelle wäre (…) kaum tauglich, namentlich weil sie aus Gründen des Ortsbildschutzes nicht genü- gend hoch erstellt werden könnte, um die zweigeschossige Liegenschaft der Beschwerde- führenden wirksam zu schützen. Abgesehen davon wäre der damit verbundene Aufwand wiederum unverhältnismässig. dd) Andere Vorkehren zur Reduktion oder Eliminierung der Blendwirkung sind nicht bekannt und werden von den Beschwerdeführenden denn auch nicht verlangt. Im vorliegenden Fall kommt die Anordnung von Emissionsbegrenzungsmassnahmen im Rahmen der Vorsorge daher nicht in Frage. d) Es bleibt zu prüfen, ob gestützt auf Art. 11 Abs. 3 USG schärfere Massnahmen wie Neu- bedachung mit nichtreflektierenden Ziegeln anzuordnen sind. Voraussetzung hierfür ist aller- dings, dass die Blendwirkungen schädlich oder lästig sind (Art. 11 Abs. 3 USG). Schädlich sind die Blendeinwirkungen wohl nicht; hingegen ist zu prüfen, ob sie lästig sind. Der Begriff der Lästigkeit setzt Erheblichkeit der Störung voraus. Das Kriterium der Erheblichkeit bedeu- tet, dass eine objektiv vorhandene, auf breitem Konsens beruhende Störung vorliegt, die derart intensiv ist, dass sie den Betroffenen billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann (Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III/17 vom 9. März 1995 i.S. A.M.). Es kommt also nicht auf die subjektive Empfindlichkeit des Einzelnen an, sondern massgebend ist, ob sich ein wesentlicher Teil der Bevölkerung gestört fühlen würde. aa) Nachdem weder das USG noch die bislang erlassenen Verordnungen Ausführungsbe- stimmungen bezüglich Blendwirkungen enthalten, bleibt dem kantonalen und kommunalen Recht bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Lästigkeit noch ein Anwendungsspielraum (AGVE 1999, S. 259). Massgebend in Olsberg ist Art. 23 BNO. Diese Vorschrift verbietet übermässige Einwirkungen (Abs. 1); verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen (Abs. 2). bb) Was nach Lage und Ortsgebrauch als zumutbare Immission zu gelten hat, ergibt sich – abstrakt – aus der Zoneneinteilung und den entsprechenden Zonenbestimmungen (AGVE 1978, S. 250 ff.). Die den gerügten Blendeinwirkungen ausgesetzte Liegenschaft der Be- schwerdeführenden befindet sich in der Kernbautenzone Alt. In dieser Zone sind Wohnbau- ten, Landwirtschaftsbetriebe und wenig störende Handwerks- wie Dienstleistungsbetriebe (Dorfläden, Büros, Restaurants usw.) zugelassen (Art. 12 Abs. 2 BNO). In der Kernbauten- zone Alt sind somit selbst Restaurants und Landwirtschaftsbetriebe nicht ausgeschlossen. Es handelt sich zweifellos um eine sog. Mischzone mit entsprechend hoher Immissionstole- ranz. Bewohnerinnen und Bewohner in einer solchen gemischten Zone haben regelmässig ein wesentlich höheres Mass an Immissionen zu ertragen als in reinen Wohnzonen. Der Im- missionsschutz in der Kernbautenzone Alt ist deshalb entsprechend weniger hoch als in ei- ner reinen Wohnzone. (…) cc) Die Hauptwohnseite (Südseite) der zweigeschossigen Liegenschaft der Beschwerdefüh- renden mit Wohnzimmern, Lauben, Sitzplatz und Garten ist gegen das Dach bzw. die nördli- che Dachhälfte der Liegenschaft der Beschwerdegegner gerichtet. Der Abstand zwischen den beiden Liegenschaften beträgt ca. 15 m. Das Doppeleinfamilienhaus der Beschwerde- gegner liegt wesentlich tiefer als die Liegenschaft der Beschwerdeführenden, weshalb sich das umstrittene Dach (…) praktisch auf Augenhöhe befindet. Anlässlich des am 23. Mai 2007 vorgenommenen Augenscheins trat die Spiegelung des Sonnenlichts als schimmernde –3– dreieckförmige Fläche in Erscheinung. (…). Dabei zeigte sich, dass die Lichteinwirkung wäh- rend der kritischen Zeit von den verschiedenen Standorten aus mit unterschiedlicher Intensi- tät wahrgenommen wird; praktisch überall am intensivsten erscheint sie jedoch über die Mit- tagszeit, wenn die Sonne ihren höchsten Stand hat. Die Blendwirkung erschien allerdings keineswegs derart grell und intensiv oder gar unerträglich wie von den Beschwerdeführen- den dargestellt. Die Beschwerdeführenden bringen indessen vor, aufgrund der am Augenschein herrschen- den Verhältnisse habe sich ein verfälschtes Bild ergeben, das über das sonst auftretende effektive Ausmass der Lichteinwirkungen hinwegtäusche, zumal der Himmel zum Zeitpunkt des Augenscheins bewölkt gewesen sei und zusätzlich auch der sich damals auf dem Dach befindende, «nicht unbeträchtliche Teil des Blütenstaubes der direkt östlich gelegenen ca. 35 m hohen Linde» die Blendwirkung «extrem eingedämmt» habe; den eingereichten Fotoauf- nahmen, die «nach einem Gewitterregen entstanden» seien, könne entnommen werden, dass «die Beeinträchtigung doch erheblich» sei. Diese Einwände der Beschwerdeführenden sind jedoch unbehelflich. Die am Augenschein herrschenden Wetterverhältnisse lassen eine objektive Beurteilung der Lichteinwirkung durchaus zu. Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführenden fand der Augenschein bei ausgesprochen schönem Wetter statt, d.h. es herrschte sonniges Wetter mit leichtem Dunst und damit der in der hiesigen Gegend bei schönem Wetter zumeist vorkommende Regelfall; ausserdem war der Himmel nicht bewölkt, sondern es bestand eine uneingeschränkte Sonneneinstrahlung, die nur während eines kur- zen Moments durch eine Wolke beeinträchtigt wurde. Dass Dächer mit Blütenstaub bedeckt und Reflexionen des Sonnenlichts entsprechend reduziert sein können, kommt ebenfalls relativ häufig vor und ist somit nicht aussergewöhnlich. Eher selten und selbst dann nur vo- rübergehend kommt hingegen die von den Beschwerdeführenden angeführte Situation vor, dass nach Regen sofort wieder die Sonne scheint und das Sonnenlicht auf dem noch nassen Dach intensiver als sonst reflektiert wird. dd) Es lässt sich nicht bestreiten, dass die Lichteinwirkungen deutlich wahrnehmbar sind und durchaus auch als störend empfunden werden können. Die einschlägigen gesetzlichen Be- stimmungen verbieten indessen nicht jegliche Störung, sondern nur solche, die bei objektiver Beurteilung als übermässig bezeichnet werden müssen. In dicht überbauten Gebieten lassen sich nicht jegliche Lichteinwirkungen von Dächern auf benachbarte Liegenschaften aus- schliessen, sollen Dächer mit Tegalit-Ziegeln – nach dem Gesagten ein gängiges und be- währtes Produkt – oder ähnlichen Materialien nicht völlig verunmöglicht werden. In der Regel wird sich der Blick bei Wahrnehmung einer starken Lichteinwirkung ohnehin automatisch von der Lichtquelle, die das Auge als störend empfindet, abwenden. Es ist nicht zu erwarten, dass jemand während längerer Zeit in eine solche Lichtquelle blickt. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden über Intensität und Dauer der Blendwirkungen sind deshalb auch aus diesen Gründen zu relativieren. Schliesslich fragt sich, ob die Beschwerdeführenden strikte die Haltung einnehmen dürfen, von ihnen selber könnten keinerlei Vorkehren wie beispiels- weise das mit relativ wenig Aufwand verbundene Anbringen von Rollgardinen bei ihren Süd- fenstern und das Aufstellen von verstellbaren Sonnenschirmen auf den Lauben und im Sitz- platz bzw. Garten verlangt werden, wenn die Lichteinwirkung sie stört (vgl. dazu den Ent- scheid der Zürcher Baurekurskommission II vom 22. September 1992, auszugsweise publi- ziert in Baurechtsentscheide Kanton Zürich [BEZ] 1998, Heft 3 Nr. 18). Gesamthaft beurteilt gehen die Lichteinwirkungen nach Auffassung der Beschwerdeinstanz noch nicht über das Mass von Störungen hinaus, wie sie mit der zonengemässen Nutzung von Baugrundstücken entstehen können, zumal sie an den verschiedenen Standorten von unterschiedlicher Intensität und Dauer sind. Sie erscheinen deshalb nicht als übermässig in dem Sinne, dass sie nach Lage und Ortsgebrauch nicht mehr zumutbar wären. Stichwörter: Immissionen, Lichtimmissionen